§ 17 Stickereiförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.1957

§ 17.

Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von den Mitgliedern der Fachgruppe Stickereiindustrie und der Vorarlberger Innung der Sticker an die Stickereitreuhandstelle in Dornbirn für Unterstützungszwecke zur treuhändigen Verwaltung eingezahlten Beträge gehen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg über und sind für die im § 1 Abs. 3 bezeichneten Zwecke nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10006233

Dokumentnummer

NOR12068778

alte Dokumentnummer

N5195621469L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)