§ 17.
Die Angaben gemäß den §§ 5, 6, 8, 9, 10, 12 und 14 sind vom Auskunftspflichtigen vollständig und wahrheitsgetreu in den Erhebungsbögen einzutragen. Diese sind firmamäßig zu zeichnen und
- 1. im Falle monatlicher Meldungen bis zum 10. des dem jeweiligen Berichtsmonat folgenden Monates; die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 zweiter Halbsatz jedoch bis zum 10. des dem jeweiligen Berichtsmonat folgenden dritten Monates;
- 2. in den übrigen Fällen innerhalb eines Monates nach Zusendung des Erhebungsbogens, spätestens jedoch bis zum 31. Juli des dem Berichtsjahr beziehungsweise dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt für die Erhebungen gemäß § 14, dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie in den übrigen Fällen einzusenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2019
Gesetzesnummer
10006406
Dokumentnummer
NOR12070422
alte Dokumentnummer
N5197514356P
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