3. Hauptstück
Verkehr und Gebarung mit Vorläuferstoffen Beschränkungen
§ 17.
Vorläuferstoffe dürfen nur nach Maßgabe der gemäß § 22 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales erzeugt, erworben, besessen, in Verkehr gesetzt sowie - unbeschadet der einschlägigen, unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft - ein-, aus- oder durchgeführt werden.
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