§ 17 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 14.11.2007

§ 17.

(1) Für den Bau und Betrieb von Seilbahnen sowie für Zu- und Umbauten von Seilbahnanlagen sind, sofern nicht die Vorraussetzungen gemäß § 18 vorliegen, eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung erforderlich.

(2) Für die Abtragung von Seilbahnen ist eine Genehmigung gemäß § 52 erforderlich.

Schlagworte

Zubau

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40092122

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)