Verzicht
§ 17.
(1) Der Verzicht ist bei einem Postamt schriftlich zu erklären und kann jederzeit eingebracht werden. Der Verzicht wird zum Ende der Kalendermonate Feber, April, Juni, August, Oktober und Dezember wirksam, wenn er bis zum 10. der angegebenen Monate einlangt. Für Bewilligungen, für die die Gebührenvorschreibung mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage erfolgt, wird der Verzicht zum Ende der angegebenen Kalendermonate wirksam, wenn er bis zum 5. dieser Monate einlangt.
(2) Bei der Einbringung des Verzichtes ist die Bewilligungsurkunde zurückzustellen und über den weiteren Verbleib der Empfangsanlage Auskunft zu geben. Dem Bewilligungsinhaber ist die Einbringung des Verzichtes zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10011378
Dokumentnummer
NOR12147067
alte Dokumentnummer
N9196513990A
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