§ 17 Rundfunkverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1972

Verzicht

§ 17.

(1) Der Verzicht ist bei einem Postamt schriftlich zu erklären und kann jederzeit eingebracht werden. Der Verzicht wird zum Ende der Kalendermonate Feber, April, Juni, August, Oktober und Dezember wirksam, wenn er bis zum 10. der angegebenen Monate einlangt. Für Bewilligungen, für die die Gebührenvorschreibung mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage erfolgt, wird der Verzicht zum Ende der angegebenen Kalendermonate wirksam, wenn er bis zum 5. dieser Monate einlangt.

(2) Bei der Einbringung des Verzichtes ist die Bewilligungsurkunde zurückzustellen und über den weiteren Verbleib der Empfangsanlage Auskunft zu geben. Dem Bewilligungsinhaber ist die Einbringung des Verzichtes zu bestätigen.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10011378

Dokumentnummer

NOR12147067

alte Dokumentnummer

N9196513990A

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