Tötung der Tiere und Überwachung von Beständen und Betrieben
§ 17.
(1) Wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so sind die betroffenen Tiere, ausgenommen in Fällen des § 59 Abs. 2 LMSVG, gemäß § 59 LMSVG zu töten und gemäß § 60 LMSVG zu entsorgen.
(2) In den Fällen des § 16 Abs. 3 Z 1 oder 3 ist gemäß Abs. 1 vorzugehen, sofern die Tiere nicht durch besondere Kontrollen für unbedenklich befunden worden sind.
(3) In Beständen oder Betrieben, in denen eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen wurde, sind mindestens während der folgenden zwölf Monate ab Ende der Sperre verstärkte Kontrollen auf den festgestellten Rückstand durchzuführen.
(4) Im Falle einer Probenahme am Schlachthof hat der Landeshauptmann nach Anhörung des Tierhalters oder Betriebsinhabers einen geeigneten Schlachtbetrieb festzulegen. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Proben ist gemäß § 10 Abs. 2 und 3 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 vorzugehen. Um eine zu erwartende Wertminderung auf Grund der Dauer der Untersuchungen zu vermeiden, können die vorläufig beanstandeten Tierkörper bis zum Vorliegen des Laborergebnisses der Untersuchungen eingefroren werden. Zu diesem Zwecke kann der Tierkörper in großhandelsübliche Teile zerlegt werden.
(5) Zulieferbetriebe des betroffenen Betriebes sind zum Nachweis des Ursprungs des vorschriftswidrig angewendeten Stoffes zusätzlich zu den Kontrollen gemäß § 13 einer verstärkten Kontrolle zu unterziehen. Dies gilt insbesondere auch für alle jene Betriebe, die der gleichen Zulieferungskette für Tiere und Futtermittel angehören.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Gesetzesnummer
20004651
Dokumentnummer
NOR40076430
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