Bekanntgabe der Außerbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung für die Registrierkasse
§ 17.
(Anm.: Abs. 1 bis 4 treten mit 1.4.2017 in Kraft)
(5) Bei jedem Ausfall einer Registrierkasse sind die Barumsätze auf anderen Registrierkassen zu erfassen. Sollte dies nicht möglich sein, sind die Barumsätze händisch zu erfassen und Zweitschriften der Belege aufzubewahren. Nach der Fehlerbehebung sind die Einzelumsätze anhand der aufbewahrten Zweitschriften nach zu erfassen und die Zweitschriften dieser Zahlungsbelege aufzubewahren (§ 132 BAO).
(Anm.: Abs. 6 bis 8 treten mit 1.4.2017 in Kraft)
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Gesetzesnummer
20009390
Dokumentnummer
NOR40176902
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