5. ABSCHNITT Wiederholung der Prüfung
§ 17.
(1) Wenn die Beurteilung in einem oder zwei Prüfungsgebiet(en) auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet (diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(2) Wenn die Beurteilung in drei Prüfungsgebieten, jedoch nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten, auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin zuzulassen.
(3) Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen.
(4) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen. Sofern nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten die Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet, ist eine positiv beurteilte schriftliche Klausurarbeit nicht zu wiederholen.
(5) Bei den Beurteilungen der Wiederholungsprüfung sind vorangegangene negative Beurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Reife- und Befähigungsprüfung nicht zu berücksichtigen.
(6) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Reife- und Befähigungsprüfung begonnen wurde.
(7) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen.
(8) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten Wiederholung der Reife- und Befähigungsprüfung beim Schulleiter einzubringen.
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10009668
Dokumentnummer
NOR12122434
alte Dokumentnummer
N7198816908J
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