§ 17 QZV Ökologie OG

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.2010

Fischfauna

§ 17.

(1) Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna ist der Fischindex heranzuziehen. Der Fischindex besteht aus den Modulen

  1. 1. Nachweisqualität der Leitfischart,
  2. 2. proportionale Längenfrequenz der Leitfischart,
  3. 3. relative Reproduktion der typspezifischen Arten,
  4. 4. Fehlen von typspezifischen Arten und
  5. 5. Über- bzw. Unterschreitung der ursprünglichen Biomasse
  1. und wird als Abweichung des Zustandes jedes Moduls vom jeweiligen Referenzwert errechnet. Der Referenzwert der Module 1 bis 4 ist in Anlage K 1, der Referenzwert des Moduls 5 ist in der Anlage K 2 festgelegt.

(2) Zur Gesamtbeurteilung der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna wird gemäß Anlage K 1 für jedes Modul die Abweichung vom Referenzwert je nach dem Grad der Abweichung mit einer Punktezahl ausgedrückt. Der Zustand der Qualitätskomponente Fischfauna ergibt sich aus der Zuordnung der Summe der für jedes Modul ermittelten Punkte zu den inAnlage K 3 festgelegten Zustandsklassen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2019

Gesetzesnummer

20006736

Dokumentnummer

NOR40117028

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