§ 17 Pyr-LV 2004

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.2011

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2011

Lagerung von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien P1 und P2 mit einer Nettoexplosivstoffmasse bis zu 50 g je Einzelgegenstand

§ 17.

Sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorien P1 und P2 mit einer Nettoexplosivstoffmasse bis zu 50 g je Einzelgegenstand, müssen

  1. 1. gemäß den Bestimmungen des § 6 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 8 kg (je 4 kg im Verkaufsraum und im Vorratsraum; Nettoexplosivstoffmasse) beschränkt ist;
  2. 2. gemäß den Bestimmungen des § 7 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 12 kg (je 4 kg im Verkaufsraum und in den beiden Vorratsräumen; Nettoexplosivstoffmasse) beschränkt ist;
  3. 3. gemäß den Bestimmungen der §§ 8 oder 9 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 20 kg (Nettoexplosivstoffmasse) beschränkt ist;
  4. 4. gemäß den Bestimmungen des § 10 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 160 kg (Nettoexplosivstoffmasse) beschränkt ist;
  5. 5. gemäß den Bestimmungen des § 11 gelagert sein, mit der Maßgabe, dass die Höchstlagermenge auf 1000 kg (je 200 kg in fünf Lagerräumen; Nettoexplosivstoffmasse) beschränkt ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2011

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20003412

Dokumentnummer

NOR40133600

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