§ 17 PVG

Alte FassungIn Kraft seit 14.4.1967

§ 17.

(1) Vor jeder Wahl eines Fachausschusses ist am Sitze dieses Ausschusses ein Fachwahlausschuß zu bilden. Er besteht aus drei, fünf oder sieben Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der vom Fachausschuß vertretenen Bediensteten durch Verordnung zu bestimmen.

(2) Die Mitglieder des Fachwahlausschusses sind vom Fachausschuß zu bestellen; sie müssen zum Fachausschuß wählbar sein. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 16 sinngemäß Anwendung.

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