Gestaltung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung
§ 17.
(1) Die bzw. Der Vorsitzende der Approbationsprüfungskommission hat
- 1. jene Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten, die zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung zugelassen wurden, und
- 2. Vorschläge für den Prüfungstermin
- bekannt zu geben.
(2) Die bzw. Der Vorsitzende der Approbationsprüfungskommission hat die Prüfungstermine festzusetzen und den zugelassenen Fachausbildungskandidatinnen bzw. Fachausbildungskandidaten unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.
(3) Die bzw. Der Vorsitzende der Approbationsprüfungskommission hat die anderen Mitglieder der Approbationsprüfungskommission spätestens vier Wochen vor der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung zu verständigen und ein Verzeichnis der Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten anzuschließen.
(4) Über die Psychotherapeutische Approbationsprüfung ist ein Protokoll zu führen.
(5) Das Approbationsprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
- 1. Name und Funktion der Mitglieder der Approbationsprüfungskommission,
- 2. Datum der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung,
- 3. Namen der Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten,
- 4. Prüfungsfragen,
- 5. Beurteilung der Teile der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung und
- 6. Gesamtbeurteilung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung.
(6) Bei der Auswahl der Prüfungsfragen für die einzelne Prüfungskandidatin bzw. den einzelnen Prüfungskandidaten ist § 18 Abs. 3 PThG 2024 sowie § 11 Abs. 2 zu berücksichtigen.
(7) Das Approbationsprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Approbationsprüfungskommission zu unterzeichnen.
(8) Das Approbationsprüfungsprotokoll ist durch die Psychotherapeutische Fachgesellschaft 50 Jahre ab Ablegung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung aufzubewahren und nach deren Ablauf nachweislich zu vernichten.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2024
Gesetzesnummer
20012719
Dokumentnummer
NOR40265981
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