§ 17 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 17.

Der Absender und der Empfänger sind innerhalb von zwei Jahren von dem der Aufgabe der Sendung oder des Geldbetrages folgenden Tag an berechtigt, gegen Entrichtung der Nachforschungsgebühr Urkunden einzusehen, in denen die Übernahme der Postsendung oder des Geldbetrages bestätigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145887

alte Dokumentnummer

N9195722567L

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