§ 17.
(1) Die Eintragung ist im Zuchtbuch zu löschen:
- a) wenn die erneute Überprüfung einer bedingt eingetragenen Sorte ergibt, daß sie sich nicht zur Eintragung eignet (§ 2, lit. a und b);
- b) wenn die Verlängerung einer bedingten Eintragung abgelehnt wird (§ 9, Abs. (2));
- c) wenn nicht rechtzeitig um die Verlängerung der Eintragung angesucht (§ 11) oder die gemäß § 11a vorgeschriebene Gebühr nicht rechtzeitig, spätestens binnen zwei Wochen nach erfolgter Mahnung erlegt wird;
- d) wenn der Zuchtbetrieb den Voraussetzungen der Eintragung nicht mehr entspricht;
- e) wenn der Züchter den ihm nach § 12, Abs. (1), obliegenden Verpflichtungen nicht binnen zwei Wochen nach erfolgter Mahnung nachkommt;
- f) wenn der Züchter die Löschung beantragt;
- g) wenn eine als „Hochzucht“ eingetragene Sorte durch eine Neuerung ersetzt werden kann, die zuchtbuchfähig und eine im Interesse der Landeskultur liegende Verbesserung ist. In diesem Falle ist die Sorte nach Ablauf der unbedingten Eintragungsfrist (§ 9, Abs. (3)) oder ihrer Verlängerung (§ 10, Abs. (3)) zu löschen, sofern nicht die Weiterführung der Sorte im Zuchtbuch als „Erhaltungszucht“ beantragt und sie als solche von der Zuchtbuchkommission auch anerkannt wird;
- h) wenn ein Wechsel in der Person des Züchters der Zuchtbuchkommission nicht binnen drei Monaten, von seinem Eintritt gerechnet, angezeigt wird.
(2) In den Fällen des Abs. , lit. c, e, f und h, entscheidet der Vorsitzende der Zuchtbuchkommission allein.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Gesetzesnummer
10010247
Dokumentnummer
NOR12129758
alte Dokumentnummer
N8194737817L
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