§ 17 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 17.

(1) Der Patentanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen mit Gewissenhaftigkeit zu führen und die Interessen seiner Partei mit Eifer und Treue zu wahren. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen und ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seiner Vollmacht, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten.

(2) Er ist insbesondere zur Verschwiegenheit über die ihm in seiner Eigenschaft als Patentanwalt anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet und darf hinsichtlich dieser Angelegenheiten auch die Aussage als Zeuge vor den Gerichten und vor den Verwaltungsbehörden verweigern.

(3) Die Bestimmung des Abs. 2 hat sinngemäß auch auf Patentanwaltsanwärter und sonstige Angestellte des Patentanwaltes Anwendung zu finden.

Schlagworte

Entschlagungsrecht, Angriffsmittel

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40152792

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