§ 17 Öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 17.

(1) Die im Kontrollabor beschäftigten Personen haben die erforderlichen Probenentnahmen entweder selbst durchzuführen oder zumindest zu überwachen.

(2) Sofern der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nicht eine Ausnahme gemäß § 70 Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes gewährt hat, dürfen die im Abs. 1 genannten Personen nicht für Tätigkeiten im Rahmen der Herstellung oder Lagerhaltung von Arzneimitteln oder Verpackungsmaterial herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

10010498

Dokumentnummer

NOR12134152

alte Dokumentnummer

N8198613008L

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