Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).
Jahresbericht
§ 17.
Der Beirat hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit einschließlich der Tätigkeit der Kommissionen zu verfassen. Dieser hat auch die auf Grund von Empfehlungen und Anregungen des Beirats sowie Berichten der Kommissionen erfolgten Reaktionen der Sicherheitsbehörden zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Gesetzesnummer
20000191
Dokumentnummer
NOR40131099
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