§ 17 MRB-GO

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2011

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).

Jahresbericht

§ 17.

Der Beirat hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit einschließlich der Tätigkeit der Kommissionen zu verfassen. Dieser hat auch die auf Grund von Empfehlungen und Anregungen des Beirats sowie Berichten der Kommissionen erfolgten Reaktionen der Sicherheitsbehörden zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

20000191

Dokumentnummer

NOR40131099

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