Marktstörungen
§ 17.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung von Schutzmaßnahmen, die in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen sind, erlassen, soweit diese bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
20005399
Dokumentnummer
NOR40089421
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