§ 17 Markscheideverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Verwendung von Festpunkten

§ 17

Vor der weiteren Verwendung von Festpunkten ist zu überprüfen, ob die in § 16 Abs. 2 und 3 angeführten Genauigkeiten eingehalten werden. Für die weitere Verwendung dürfen nur Festpunkte verwendet werden, die den in § 16 Abs. 2 und 3 angeführten Genauigkeiten entsprechen.

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