§ 17 LV-InfoV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Modellrechnung

§ 17.

(1) Bei Darstellung der garantierten Leistungen ist die aktuell geltende staatliche Prämie gemäß § 108g Abs. 1 EStG 1988 heranzuziehen. Die staatliche Prämie ist zusätzlich im Rahmen der Modellrechnung gemäß § 253 Abs. 2 VAG 2016 in einer gesonderten Spalte auszuweisen.

(2) Die Darstellung der Rückkaufswerte in der Modellrechnung gemäß § 253 Abs. 2 VAG 2016 hat derart zu erfolgen, dass die Rechtsfolgen des § 108g Abs. 5 EStG 1988 entsprechend berücksichtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018

Gesetzesnummer

20009296

Dokumentnummer

NOR40175045

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