Jahrgangsweise gestaffeltes In-Kraft-Treten (vgl. § 35 Abs. 3d Z 1 und Abs. 3e Z 2): 1.9.2006 (I. bis III. Jahrgang) 1.9.2007 (IV. Jahrgang) 1.9.2008 (V. Jahrgang)
§ 17. Lehrpläne
(1) In den Lehrplänen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
- a) Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache(n), Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Bewegung und Sport;
- b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, berufskundlichen, lebenskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände.
(2) Zur Ergänzung des praktischen Unterrichtes kann in den Lehrplänen zwischen den einzelnen Schulstufen eine Pflichtpraxis bis zum Ausmaß von viereinhalb Monaten vorgesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019
Gesetzesnummer
10009289
Dokumentnummer
NOR40067450
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