Aufzeichnungen über Personalkosten
§ 17.
(1) Personalkosten sind Kosten für Dienstnehmer, für die Lohnkonten im Sinne des § 76 des Einkommensteuergesetzes 1972 zu führen sind, und kalkulatorischer Lohn für unbezahlte Mitarbeiter (§ 5 Abs. 2 lit. c). Aus den Aufzeichnungen muß eindeutig die Zuordnung jedes Beschäftigten zu einer MLV-Nummer hervorgehen.
(2) Aus den Aufzeichnungen über Personalkosten müssen mindestens zu entnehmen sein:
- a) Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens dreistellig) sowie Name des Beschäftigten und (oder) Personalnummer,
- b) Abrechnungsperiode,
- c) Nummer(n) der Kostenstelle(n), der (denen) der Dienstnehmer in der Abrechnungsperiode zugeteilt war, und Hundertsatz (-sätze) der Zuteilung(en) und
- d) Kosten je Abrechnungsperiode.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10010386
Dokumentnummer
NOR12140387
alte Dokumentnummer
N8199659703J
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