§ 17 Kostenrechnungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1999

§ 17

(1) Die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung sind auszuwerten, wobei vor allem die Kostenstruktur, die erbrachten Leistungen, der erzielte Nutzen (Erlös) sowie die Entwicklung zu den Vorperioden zu untersuchen sind. Hierzu ist ein ergänzendes inneruniversitäres Berichtswesen in Form eines Kennzahlensystems, das unter anderem nach Möglichkeit die Zusammenhänge zwischen Leistungen und Kosten darstellt, sowie Zeit- und Organisationsvergleiche zulässt, aufzubauen.

(2) Die festgelegten Gliederungen, Zuordnungen und Aufteilungsschlüssel sind schriftlich festzuhalten und als Verrechnungsunterlagen aufzubewahren.

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