Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)
Anteilige Abzüge
§ 17.
Ist das Einkommen nur zu einem Teil steuerpflichtig, so dürfen Aufwendungen nur insoweit abgezogen werden, als sie mit steuerpflichtigen Einkünften in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen ein Steuerabzug zu erheben ist (§ 3 Z. 2), so ist ein Abzug von Aufwendungen nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023
Gesetzesnummer
10004004
Dokumentnummer
NOR12044697
alte Dokumentnummer
N3196617388S
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