In-Kraft-Treten
§ 17.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
(2) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria, des Bundeskommunikationssenats und der RTR-GmbH notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen.
(3) Der Bundeskanzler hat bis zur Bestellung des Leiters der KommAustria einen Bediensteten des Bundeskanzleramtes mit der Funktion des Leiters der Behörde provisorisch zu betrauen.
(4) Bis zur Bestellung der Geschäftsführer gemäß § 5 Abs. 1 hat der Bundeskanzler einen Geschäftsführer für den Rundfunkbereich und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen Geschäftsführer für den Telekommunikationsbereich provisorisch zu bestellen.
(5) In Angelegenheiten der Telekom-Control-GmbH, die auf Grund der Verschmelzung auf die RTR-GmbH übergegangen sind und die sich auf Sachverhalte vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes beziehen und von der Generalversammlung zu entscheiden sind, nimmt abweichend von § 5 Abs. 1 letzter Satz die Funktion der Generalversammlung der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wahr.
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