§ 17 KOG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

In-Kraft-Treten

§ 17.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.

(3) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.

(4) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in Angelegenheiten des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2003)

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