§ 17 KOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

In-Kraft-Treten

§ 17.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.

(2) § 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen getroffen werden. Förderungen gemäß § 9b können auch für Projekte gewährt werden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(6) Personen und Unternehmen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Konzession nach dem TKG innehaben, haben bis zum mit 31. Dezember 2003 Finanzierungsbeiträge nach § 10 KOG idF BGBl. I Nr. 32/2001 zu leisten.

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