§ 17 KGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Ehegatten

§ 17

(1) Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuß, sofern ihr Ehegatte kein oder nur ein Einkommen bis 5 621 S im Monat (Freigrenze) erzielt. Die Freigrenze ist für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 2 832 S zu erhöhen.

(2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuß anzurechnen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch im Falle des § 15 Abs. 1 Z 4 anzuwenden.

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