§ 17 JN

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

Vollstreckungsorgane.

§. 17.

(1) Zur Vornahme von Executionshandlungen können bei einzelnen Gerichten nach Maßgabe des Bedarfes besondere Vollstreckungsbeamte bestellt werden.

(2) Bei den Gerichten, für welche solche Vollstreckungsbeamte nicht bestellt sind, erfolgt die Vornahme der den Vollstreckungsorganen zugewiesenen Executionshandlungen durch Gerichtsdiener oder andere durch das Gesetz hiezu berufene Organe.

Schlagworte

Exekutionshandlungen

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020793

alte Dokumentnummer

N2189526018S

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