zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849
1. Zum Verfahren in Vormundschafts- und Kuratelsangelegenheiten siehe die §§ 181 bis 219 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854. 2. Zu der Angelobung des Vormunds und des Kurators siehe auch die §§ 205 und 282 ABGB, JGS Nr. 946/1811. 3. Das Formular Nr. IV wird nicht mehr verwendet; an seiner Stelle wird das Formblatt des Verfahrens außer Streitsachen Nr. 54 herangezogen.
B. In Vormundschafts- und Curatels-Angelegenheiten.
§. 17.
Der Gemeindevorsteher ist ferner verbunden, die von dem Bezirksrichter eingesendeten Vormundschafts- und Curatels-Decrete den betreffenden Personen einzuhändigen, die Angelobung der, diesen Letzteren obliegenden und in dem Decrete ausgedrückten Pflichten mittelst Handschlages abzufordern, den Vollzug der geleisteten Angelobung auf dem Decrete zu bestätigen und das hierüber nach dem Formular Nr. IV. aufgenommene Protokoll dem Bezirksgerichte einzusenden.
1. Zum Verfahren in Vormundschafts- und Kuratelsangelegenheiten siehe die §§ 181 bis 219 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854.
2. Zu der Angelobung des Vormunds und des Kurators siehe auch die §§ 205 und 282 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
3. Das Formular Nr. IV wird nicht mehr verwendet; an seiner Stelle wird das Formblatt des Verfahrens außer Streitsachen Nr. 54 herangezogen.
Schlagworte
Vormundschaftsdekret, Kuratelsdekret, Dekret, Amtsantritt, Bestellung, Vormundschaftsangelegenheiten, Kuratelangelegenheiten
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Gesetzesnummer
10001658
Dokumentnummer
NOR12019330
alte Dokumentnummer
N2185011094R
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