§ 17 IngG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.2006

§ 17

§ 17. Dem Antrag auf Verleihung der Berechtigung sind die erforderlichen Nachweise im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift oder Ablichtung, fremdsprachliche Urkunden über Verlangen der Behörde auch in beglaubigter Übersetzung anzuschließen.

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