§ 17 ImmMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1978

§ 17.

(1) Für die Vermittlung der auf bestimmte Dauer vereinbarten Pacht von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, wie insbesondere von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Gütern), oder von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben dürfen die Immobilienmakler höchstens nachstehende Provisionen oder sonstige Vergütungen vereinbaren:

Dauer der Pacht

Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung in Prozenten des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtschillings

  1. 1. Bis zu 6 Jahren5%
  1. 2. Bis zu 12 Jahren4%
  1. 3. Bis zu 24 Jahren3%
  1. 4. Über 24 Jahre 2%
  

Die Höchstbeträge dürfen mit jeder der beiden Parteien des Pachtvertrages vereinbart werden.

(2) Für die Vermittlung der nicht auf bestimmte Dauer vereinbarten Pacht von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, wie insbesondere von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Gütern), oder von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben dürfen die Immobilienmakler mit jeder Partei des Pachtvertrages eine Provision oder sonstige Vergütung in der Höhe von höchstens 5% des auf die Pachtdauer von fünf Jahren entfallenden Pachtschillings vereinbaren.

(3) Der Immobilienmakler darf mit jeder Partei des Pachtvertrages für den Fall, daß anläßlich der Verpachtung der Pächter Vieh-, Feld- und Gutsinventar, Erntevorrat o. dgl. ablöst, vereinbaren, daß ihm jede Partei des Pachtvertrages höchstens 3% des Gegenwertes dieses Zugehörs zu entrichten hat.

Schlagworte

Inventar

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2023

Gesetzesnummer

10006620

Dokumentnummer

NOR12072028

alte Dokumentnummer

N51978159860

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