§ 17.
(1) Für die Vermittlung der auf bestimmte Dauer vereinbarten Pacht von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, wie insbesondere von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Gütern), oder von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben dürfen die Immobilienmakler höchstens nachstehende Provisionen oder sonstige Vergütungen vereinbaren:
Dauer der Pacht | Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung in Prozenten des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtschillings |
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Die Höchstbeträge dürfen mit jeder der beiden Parteien des Pachtvertrages vereinbart werden.
(2) Für die Vermittlung der nicht auf bestimmte Dauer vereinbarten Pacht von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, wie insbesondere von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Gütern), oder von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben dürfen die Immobilienmakler mit jeder Partei des Pachtvertrages eine Provision oder sonstige Vergütung in der Höhe von höchstens 5% des auf die Pachtdauer von fünf Jahren entfallenden Pachtschillings vereinbaren.
(3) Der Immobilienmakler darf mit jeder Partei des Pachtvertrages für den Fall, daß anläßlich der Verpachtung der Pächter Vieh-, Feld- und Gutsinventar, Erntevorrat o. dgl. ablöst, vereinbaren, daß ihm jede Partei des Pachtvertrages höchstens 3% des Gegenwertes dieses Zugehörs zu entrichten hat.
Schlagworte
Inventar
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023
Gesetzesnummer
10006620
Dokumentnummer
NOR12072028
alte Dokumentnummer
N51978159860
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