§ 17 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2001

Studienrichtungsvertretung

§ 17

(1) § 17.Für jedes Diplom- und Doktoratsstudium ist eine Studienrichtungsvertretung einzurichten.

(2) Der Studienrichtungsvertretung gehören an:

  1. 1. bis zu 400 Wahlberechtigten drei Mandatarinnen und Mandatare;
  2. 2. über 400 Wahlberechtigten 5 Mandatarinnen und Mandatare.

(3) Die Funktionsperiode der Studienrichtungsvertretung endet vorzeitig, wenn die Zahl der Mandatarinnen oder Mandatare unter die Hälfte der für die Studienrichtungsvertretung zu vergebenden Mandate gesunken ist. In diesem Fall hat die Fakultätsvertretung, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung die Universitätsvertretung, deren Aufgaben und das Budget zu übernehmen.

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