Studienvertretung
§ 17
(1) Für jedes ordentliche Studium, insbesondere auch für Lehramts- und Doktoratsstudien, ist eine Studienvertretung einzurichten. Die Universitätsvertretung kann beschließen, dass Studien zu einer Studienvertretung zusammengefasst werden. Derartige Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
(2) Der Studienvertretung gehören bis zu 400 Wahlberechtigten drei Mandatarinnen und Mandatare, über 400 Wahlberechtigten fünf Mandatarinnen und Mandatare an.
(3) Die Funktionsperiode der Studienvertretung endet vorzeitig, wenn die Zahl der Mandatarinnen oder Mandatare unter die Hälfte der für die Studienvertretung zu vergebenden Mandate gesunken ist. In diesem Fall hat das Organ gemäß § 12 Abs. 2, an Universitäten ohne Organ gemäß § 12 Abs. 2 die Universitätsvertretung, deren Aufgaben und das Budget zu übernehmen.
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