Räume und Einrichtungsgegenstände
§ 17.
(1) Der Universitäts- bzw. Rektoratsdirektor hat der Hochschülerschaft den ihr zukommenden Ausgabenrahmen bis spätestens 1. Mai jedes Jahres bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Die Kontrollkommission hat im Einvernehmen mit den Hochschülerschaften und den Universitäts- bzw. Rektoratsdirektoren durch die Erlassung von Richtlinien (§ 24 Abs. 4 lit. f) für eine möglichst einheitliche Vergabe der Mittel für den Verwaltungsaufwand zu sorgen. Dabei ist jeder Hochschülerschaft zumindest ein von der Kontrollkommission festzusetzender Grundbetrag zuzuweisen. Die obersten akademischen Kollegialorgane haben den Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung nach Möglichkeit innerhalb der Hochschulgebäude die erforderlichen Räume, die Universitäts- bzw. Rektoratsdirektoren die Einrichtungsgegenstände zur Verfügung zu stellen. Diesen obliegt auch die Instandhaltung der Räume und Einrichtungsgegenstände sowie die Tragung der Kosten für Bürobedarf, Telephon, Strom und Heizung der Verwaltungseinrichtungen der Hochschülerschaften nach Maßgabe der hiefür im Verwaltungsaufwand zugewiesenen Mittel.
(2) Für den zur Führung der Verwaltungsgeschäfte notwendigen Bedarf der Österreichischen Hochschülerschaft gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aufzukommen.
(3) Die übergebenen Einrichtungsgegenstände sind in einem Verzeichnis festzuhalten (§ 21 Abs. 6). Die Hochschülerschaften an den Hochschulen haften für jeden Verlust und jede Beschädigung der übernommenen Gegenstände, die nicht auf normale Abnützung zurückzuführen ist.
(4) Ist die Zurverfügungstellung der erforderlichen Räume oder Einrichtungsgegenstände nicht möglich, so ist hiefür ein Geldersatz zu leisten, der nach den ortsüblichen Preisen zu bemessen ist.
Schlagworte
Universitätsdirektor
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2024
Gesetzesnummer
10009364
Dokumentnummer
NOR12119543
alte Dokumentnummer
N7197350926L
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