§ 17 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Sonstiger Aufwandsersatz

§ 17.

(1) Werden Anspruchsberechtigte zu einer dienstlichen Verwendung herangezogen, die bei einem Beamten einen Anspruch nach § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Ersatz des entstandenen Versicherungsaufwandes begründet, so sind die den Anspruchsberechtigten in Ausübung einer solchen Verwendung oder aus Anlass der Ausübung einer solchen Verwendung notwendigerweise erwachsenden Versicherungskosten vom Bund zu tragen.

(2) Können Anspruchsberechtigte eine gewährte Dienstfreistellung aus dienstlichen Gründen befehlsgemäß nicht antreten oder nicht fortsetzen, so ist ihnen der in diesem Zusammenhang notwendigerweise entstandene, tatsächliche Mehraufwand zu ersetzen.

(3) Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, gebührt der Ersatz jener notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch die Vorlage der für die Beurteilung ihrer Eignung zwingend erforderlichen Beweismittel im Verwaltungsverfahren tatsächlich entstanden sind.

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