Rechtliche Stellung des Versicherungsträgers
§ 17.
(1) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu führen.
(2) Der allgemeine Gerichtsstand des Versicherungsträgers ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht seines Sitzes.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2019
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12098484
alte Dokumentnummer
N6197846351L
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