§ 17 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 17.

Die technischen Mitglieder einer Behörde sind den administrativen Beamten der gleichen Rangstufe in allen Beziehungen gleich; sie können aber den Vorsteher der politischen Behörde in der Amtsleitung nicht vertreten.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027611

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