§. 17.
Die technischen Mitglieder einer Behörde sind den administrativen Beamten der gleichen Rangstufe in allen Beziehungen gleich; sie können aber den Vorsteher der politischen Behörde in der Amtsleitung nicht vertreten.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000003
Dokumentnummer
NOR40027611
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