§ 17 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Dienst im Forstwesen

§ 17.

(1) Für den Dienst im Forstwesen tritt an die Stelle des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst.

(2) Für den Dienst im Forstwesen in der Wildbach- und Lawinenverbauung sind überdies folgende Erfordernissse zu erfüllen:

  1. 1. für Absolventen des Studienzweiges „Wildbach- und Lawinenverbauung“: die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen in den Gegenständen „Hydrobiologie I (Fischereiwirtschaft) mit Übungen“, „Hydrobiologie II (Gewässerschutz)“ und „Alpschutz und Alpverbesserungen mit Übungen“ an der Universität für Bodenkultur, ferner der Nachweis des erfolgten Vorlesungsbesuches im Gegenstand „Agrarische Operationen“ an dieser Universität,
  2. 2. in den übrigen Fällen: zusätzlich zu den in Z 1 angeführten Erfordernissen die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen in den Gegenständen „Wildbach- und Lawinenverbauung“, „Stahlbetonbau I“, „Baubetriebslehre I“, „Hydraulik I“, „Gewässerkunde“ und „Wasserwirtschaft und allgemeiner Wasserbau“ an der Universität für Bodenkultur.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Schlagworte

Hochschulstudium

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008480

Dokumentnummer

NOR40036650

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