1. Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309/1987. 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1969
§ 17. Steuerschuldner.
Steuerschuldner sind
- 1. beim Erwerb kraft Gesetzes
- der bisherige Eigentümer und der Erwerber,
- 2. beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren
- der Erwerber,
- 3. a) bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft derjenige, in dessen Hand die Anteile vereinigt werden,
- b) bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen die Beteiligten,
- 4. bei allen übrigen Erwerbsvorgängen
- die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.
1. Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309/1987.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1969
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Gesetzesnummer
10003847
Dokumentnummer
NOR12042586
alte Dokumentnummer
N3195512285S
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