§ 17 GOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

§. 17.

(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)

Die Bestimmungen des dritten Absatzes des § 15 sind sinngemäß auf die Gerichtspraxis anzuwenden.

Rechtspraktikanten, welche die von ihnen angelobten Pflichten vernachlässigen oder verletzen, sind durch angemessene Ermahnungen zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten. Bleiben die Ermahnungen fruchtlos oder liegt eine schwere Pflichtverletzung vor, so kann vom Oberlandesgerichte der Ausschluß von der Gerichtspraxis mit der Folge ausgesprochen werden, dass der Ausgeschlossene die Gerichtspraxis bei dem Gerichte, bei dem er beschäftigt war, weder fortzusetzen, noch überhaupt wieder aufnehmen kann. In besonders schweren Fällen kann der Ausschluß von allen Gerichten des Oberlandesgerichtssprengels ausgesprochen werden. Gegen den Ausschluss kann binnen 14. Tagen die Beschwerde an den Justizminister erhoben werden.

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