§ 17 GMO-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Jahreswerte – Jahreserhebung

§ 17

Jeweils für das Kalenderjahr ist von den Fernleitungsnetzbetreibern die Berechnungsmethode der Kapazität, die auf unterbrechbarer Basis Dritten angeboten wird, zu melden.

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