§ 17 GMMO-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Tritt mit 1. Oktober 2015, 6.00 Uhr, in Kraft und mit 15.9.2017, 6.00 Uhr, außer Kraft (vgl. § 47 Abs. 10 und 12).

Netzzugang für Produzenten und Erzeuger von biogenen Gasen

§ 17.

(1) Produzenten und Erzeuger von biogenen Gasen vereinbaren einmal jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr mit dem Netzbetreiber an deren Netz deren Anlage angeschlossen ist (bzw. angeschlossen werden soll) die maximal für die Produktion vorzuhaltende Kapazität. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die zuletzt gebuchte Kapazität für das Folgejahr dauerhaft vorzuhalten. Kommen Produzenten und Erzeuger von biogenen Gasen der Aufforderung der Netzbetreiber zur Kapazitätsbuchung nicht innerhalb der von den Netzbetreibern gesetzten angemessenen Frist nach, ist die zuletzt gebuchte Kapazität des jeweiligen Produzenten bzw. Erzeugers von biogenen Gasen für das Folgejahr zugrunde zu legen. Eine Reduktion von mehr als zehn Prozent der jährlichen Buchung gegenüber der dauerhaft vorzuhaltenden Kapazität ist nur in jenem Umfang möglich, in dem diese Kapazität wirtschaftlich gleichwertig vermarktet werden kann. Eine Erhöhung der jährlichen Buchung gegenüber der vorgehaltenen Kapazität ist im Wege des Netzzugangsantrags gemäß § 13 möglich.

(2) Verteilergebietsmanager und Produzenten sowie Erzeuger von biogenen Gasen, deren Anlagen an ein Verteilernetz angeschlossen sind, haben die für die operative Abwicklung notwendigen Rechte und Pflichten in Verträgen zu vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20007844

Dokumentnummer

NOR40174888

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