Sonstige Amtshandlungen im Verlassenschaftsverfahren
§ 17
§ 17. Für die Vornahme einer sonstigen Amtshandlung im Verlassenschaftsverfahren allein, wie einer Schätzung, der Aufnahme einer Erbserklärung, der Verfassung eines eidesstättigen Vermögensbekenntnisses, eines Pflichtteils-, eines Substitutions-, eines Erbteilungs- oder eines anderen Ausweises, beträgt die Gebühr 30 vH, für die Errichtung eines Inventars allein aber 40 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr; die mit der Errichtung eines Inventars verbundenen Schätzungen werden nicht gesondert entlohnt.
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