Akteneinsicht
§ 17.
Den Mitgliedern des Kuratoriums ist die Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Kuratoriums, soweit sie Gegenstand der Tagesordnung sind, an den beiden der Sitzung vorangehenden Arbeitstagen bis eine Stunde vor Beginn der Sitzung zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10009415
Dokumentnummer
NOR12120195
alte Dokumentnummer
N7197640735L
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