§ 17 Geschäftsordnung der Kuratorien an den Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Akademien des Bundes

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

Akteneinsicht

§ 17.

Den Mitgliedern des Kuratoriums ist die Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Kuratoriums, soweit sie Gegenstand der Tagesordnung sind, an den beiden der Sitzung vorangehenden Arbeitstagen bis eine Stunde vor Beginn der Sitzung zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10009415

Dokumentnummer

NOR12120195

alte Dokumentnummer

N7197640735L

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