materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 211/2025
Anzahl und Gliederung
§ 17.
(1) Die Einsetzung und Festsetzung der Anzahl der Kommissionen, mindestens jedoch sechs, und deren Gliederung nach sachlichen oder regionalen Gesichtspunkten bedarf der kollegialen Beschlussfassung der Mitglieder der Volksanwaltschaft.
(2) Die Geschäftsverteilung der Kommissionen wird in der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft geregelt.
(3) Die Bildung überregionaler Kommissionsdelegationen ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Gesetzesnummer
20010306
Dokumentnummer
NOR40207590
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