§ 17.
(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A 1, A, M BO 1 oder H 1 und Hochschullehrer sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte und wissenschaftlich tätige Personen bestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018
Gesetzesnummer
10009022
Dokumentnummer
NOR12112193
alte Dokumentnummer
N6199658007J
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