§ 17 Generalstabsausbildung

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1996

§ 17.

(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A 1, A, M BO 1 oder H 1 und Hochschullehrer sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte und wissenschaftlich tätige Personen bestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

10009022

Dokumentnummer

NOR12112193

alte Dokumentnummer

N6199658007J

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