§ 17 GBK/GAW-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1985

§ 17.

Die Arbeitgeber und alle Beschäftigten der betroffenen Betriebe sind durch die Landesgesetzgebung zu verpflichten, eine Gleichbehandlungskommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

10008466

Dokumentnummer

NOR12099281

alte Dokumentnummer

N6197937105L

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