Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen
§ 17
(1) Die auf Grund der Richtlinie 73/23/EWG oder der Richtlinie 89/336/EWG festgelegten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 verwendet werden. Die auf Grund der Richtlinie 98/13/EG über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. Nr. L 74 vom 12. März 1998 S. 1) festgelegten gemeinsamen technischen Vorschriften, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den anderen in § 3 genannten einschlägigen grundlegenden Anforderungen verwendet werden.
- 1. dem Telekommunikationsgesetz entsprechen und
- 2. vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zugelassen wurden oder vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als zugelassen galten und
- 3. vor dem 8. April 2001 erstmals in Verkehr gebracht wurden,
dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und im Rahmen einer Bewilligung weiterhin betrieben werden.
(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Zulassungen erlöschen am 7. April 2001 hinsichtlich Geräten, die vor diesem Zeitpunkt noch nicht erstmals in Verkehr gebracht wurden.
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