§ 17 FTEG

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2013

Sechster Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 17

(1) Die auf Grund der Richtlinie 73/23/EWG oder der Richtlinie 89/336/EWG festgelegten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 verwendet werden. Die auf Grund der Richtlinie 98/13/EG über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. Nr. L 74 vom 12. März 1998 S. 1) festgelegten gemeinsamen technischen Vorschriften, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den anderen in § 3 genannten einschlägigen grundlegenden Anforderungen verwendet werden.

(2) Geräte, die

  1. 1. dem Telekommunikationsgesetz entsprechen und
  2. 2. vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zugelassen wurden oder vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als zugelassen galten und
  3. 3. vor dem 8. April 2001 erstmals bereitgestellt wurden,

    dürfen weiterhin bereitgestellt und im Rahmen einer Bewilligung weiterhin betrieben werden.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Zulassungen erlöschen am 7. April 2001 hinsichtlich Geräten, die vor diesem Zeitpunkt noch nicht erstmals bereitgestellt wurden.

(4) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2013 anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2013 geltenden materiellen Rechtslage zu Ende zu führen.

(5) Verfahren, deren abschließender Bescheid auf Grund der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2013 geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, sind nach der zum Zeitpunkt des abschließenden Bescheides bestandenen materiellen Rechtslage zu Ende zu führen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2013

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20001617

Dokumentnummer

NOR40152374

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